PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 28 Dauer des Patentes
Literatur: Burgstaller, Österreichisches Patentrecht. Kommentar (2012); Epstein, Patentrecht und Erfindungsschutz (1977); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht (1979); Hermann, Patentgesetz 1970: mit erläuternden Anmerkungen und Entscheidungen (1975); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Wiltschek, Patentrecht3 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Maximale Schutzdauer | ||
II. | Jahresgebühren | ||
A. | Zahlung | ||
B. | Fälligkeit | ||
C. | Rückerstattung von Jahresgebühren | ||
D. | Nachfristen | ||
E. | Nichtzahlung der Jahresgebühren | ||
III. | Laufzeit und Jahresgebühren von Europäischen Patenten | ||
IV. | Laufzeit von Zusatzpatenten |
I. Maximale Schutzdauer
1
Die maximale Dauer eines österreichischen Patents beträgt 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Das Patent endet somit spätestens um 24 Uhr am zwanzigsten Jahrestag des Anmeldetags.
2
Bei der Dauer des Patentes handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sodass keine Verlängerung auf den nächsten Werktag stattfindet, falls der letzte Tag der Patentdauer ein Sonn- oder Feiertag ist.
3
Der für...