PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 26
Artikel 5 PVÜ
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:
der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.
[idF BGBl 1979/348]
Materialien: Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung), idF BGBl 1973/399;
Luftfahrt-Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (insbesondere Artikel 27 – Befreiung von Beschlagnahme wegen Patentverletzung), idF BGBl III 2008/115.
Literatur: Benkard, Patentgesetz11 (2015); Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz8 (2016); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Stauder, Die Freiheit des internationalen Verkehrs im Patentrecht, GRUR 1993, 305; Weiser,