PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 22c
Materialien: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen – BioPatRL; Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Literatur: Benkard, Patentgesetz11 (2015); Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz8 (2016); Flammer, Biotechnologische Erfindungen im Patentrecht (1999); Haedicke/Popp, Patente auf Ergebnisse von Pflanzenzüchtung, Mitt 2018/1, 1–8; Kock/Zech, Pflanzenbezogene Erfindungen in der EU – Aktueller Stand, GRUR 10/2017, 1004; Schulte, Patentgesetz mit EPÜ. Kommentar10 (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erschöpfung (Abs 1) | ||
III. | Landwirteprivileg (Abs 2–4) | ||
A. | Nachbauausnahme (Abs 2) | ||
B. | Landwirteprivileg für Zuchtvieh und tierisches Vermehrungsmaterial (Abs 3) | ||
C. | Schutzausschluss bei „Zufallsvermehrung“ (Abs 4) |
Vorspann
Diese Bestimmungen wurde im Rahmen der BioPatRL-Umsetzungsnovelle eingefügt und definiert hauptsächlich im Interesse der landwirtschaftlichen Handlungsfreiheit Schutzschranken für den durch § 22b festgelegten Schutzumfang für Patente auf biotechnologische Erfindungen.
I. Allgemeines
1
Abs 1 entspricht Art 10 BioPatRL und regelt...