PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22b
Materialien: Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen – BioPatRL.
Literatur: Benkard, Patentgesetz11 (2015); Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz8 (2016); Flammer, Biotechnologische Erfindungen im Patentrecht (1999); Schulte, Patentgesetz mit EPÜ. Kommentar10 (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Erzeugnisschutz für biologisches Material (Abs 1) | |
III. | Biologisches Material als unmittelbares Verfahrenserzeugnis (Abs 2) | |
IV. | Schutz in Bezug auf genetische Informationen (Abs 3) |
Vorspann
Die vorliegende Bestimmung regelt den Schutzumfang von Patenten, die biologisches Material betreffen. Dies sind zum einen Patente, die biologisches Material selbst zum Gegenstand haben, und zum anderen Patente, die ein Verfahren zur Gewinnung von biologischem Material zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wird der Schutzumfang für Patente auf Erzeugnisse, die eine genetische Information enthalten oder aus ihr bestehen, geregelt.
I. Allgemeines
1
Da biologisches Material anders als „unbelebte“ Gegenstände die inhärente Fähigkeit zur Selbstvermehrung aufweist bzw zumindest die Fähigkeit, in biologischen Syste...