PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 54
1
Mit der Vollzugsklausel legt der Gesetzgeber die Zuständigkeiten der obersten Organe zur Vollziehung des GMG fest. Die Zuständigkeiten entsprechen jenen für die Vollziehung des Patentgesetzes. Zur allgemeinen Bedeutung der Vollzugsklausel und zu den einzelnen Zuständigkeiten siehe die Kommentierung zu § 179.