PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 45 Feststellungsanträge
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Aufgrund der fast durchgängigen wortidenten Formulierung des § 45 GMG gelten für Feststellungsverfahren in Gebrauchsmustersachen die Bestimmungen des § 163.
I. Gesetzliche Basis
1
Wie bereits für Patente steht auch für Gebrauchsmuster das Feststellungsverfahren zur Verfügung. Das Verfahren mit einem Gebrauchsmuster als Feststellungsschutzrecht gleicht im Wesentlichen dem Feststellungsverfahren in Bezug auf ein Patent analog zu § 163. Dies folgt allein schon aus den fast vollständig wortidenten Formulierungen. Obwohl das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht ist, befinden sich im Anmeldeakt das Recherchenergebnis mit dem Stand der Technik und allfällige Erörterungen und Informationen zur Einheitlichkeit, zur Weitläufigkeit der Beschreibung oder zu besonderen Unklarheiten in den Ansprüchen. Daher spielen als Basis auch in Feststellungsverfahren betreffend ein Gebrauchsmuster der Anmeldeakt und der Stand der Technik zur Bestimmung des Schutzbereiches eine Rolle.
2
Ein vermeintlicher Unterschied zum Feststellungsverfahren in Patentsachen liegt gem § 45 Abs 3 GMG darin, dass ein Feststellungsantrag nicht nur dann zurückzuweisen ist, ...