PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 41 Gebrauchsmusterverletzungen
Literatur: Beetz, Die Beschränkung von Patenten und deren erster Anschein, ÖBl 2010, 23; Benkard, Patentgesetz11 (2015); Kraßer/Ann, Patentrecht7 (2016); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Wiltschek, Patentrecht3 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Das Gebrauchsmustergesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition der Gebrauchsmusterverletzung. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Bestimmung, insbesondere aus § 4 Abs 1 GMG. Die Ansprüche des Verletzten auf Unterlassung usw wurden unter Rezipieren der entsprechenden Bestimmungen des Patentgesetzes normiert. Für die unbefugte Benutzung eines Gebrauchsmusters wird – wie im Bereich des Patentrechts – ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg vorgesehen.
I. Unterlassungsanspruch
1
§ 41 GMG räumt bei Gebrauchsmusterverletzungen (ua) einen Unterlassungsanspruch ein. Im Verfahren über Gebrauchsmusterverletzungen sind die § 147–157 und § 164 sinngemäß anzuwenden.
2
Ebenso wie für einen Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer ...