PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 36 Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Diese Regelung legt die gesetzliche Grundlage für die Anfechtungsverfahren in Gebrauchsmustersachen fest. Die § 36 Abs 1 und 2 GMG entstammen im Wesentlichen dem § 63. Abs 3 GMG verweist dabei ausdrücklich auf die patentrechtlichen Regelungen der § 112 bis 125 über das Anfechtungsverfahren. Die Besetzung der NA sowie die vereinfachte Besetzung im Falle von Zwischenentscheidungen entspricht der jeweiligen Besetzung in Patentsachen. Ebenso entsprechen die Kompetenzen des Vorsitzenden der NA denen in Patentsachen.
I. Säumnisentscheidungen
1
Die wesentliche Besonderheit des Gebrauchsmusternichtigkeitsverfahrens gegenüber dem analogen Verfahren in Patentsachen besteht darin, dass ein angefochtenes Gebrauchsmuster bei der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Gegenschrift ohne Prüfung der Schlüssigkeit im Umfang des – zulässigen – Antrags für nichtig erklärt wird. Die NA ist aber auch in diesen Fällen an das Antragsbegehren des ASt gebunden und darf nicht über den Antrag hinausgehen.
2
Wird in diesen Fällen dem Inhaber und AG der Anfechtungsantrag zugestellt, hat er somit di...