PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34a
1
Diese Bestimmung ist nahezu wortgleich mit der Bestimmung des § 62a und ermöglicht es, einfache Besorgungen durch Verordnung Bediensteten zuzuweisen, die nicht Mitglied des PA sind. Gleichzeitig erhalten die Mitglieder des PA ein Weisungsrecht sowie die Möglichkeit, die Geschäfte der unter ihrer Weisungsgewalt stehenden ermächtigten Bediensteten an sich zu ziehen.
Auch die durch Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Gebrauchsmustern sind entweder unabhängig vom jeweiligen Schutzrecht formuliert oder entsprechen beinahe wortgleich denen für Patente, sodass an dieser Stelle auf die Kommentierung zu § 62a verwiesen wird.