PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19
Literatur: Burgstaller/Bürscher, Erfindungsvergütung für Dienstnehmer (2013); Collin, Innovations-Handbuch (1985); Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht. 100 Fragen und Antworten2 (2015); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz2 (1978); Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997); Reitböck, Der Begriff der Diensterfindung und angrenzende Rechtsfragen (2003); Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorspann
§ 19 bestimmt als generelle Verjährungsfrist für „Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern“ nach den Vorschriften hinsichtlich der Diensterfindungsbestimmungen eine Frist von drei Jahren. § 19 definiert daher einen „durch Gesetz für besondere Fälle festgelegten Zeitraum“ gem § 1465 ABGB, der dem des Schadenersatzes gem § 1489 ABGB entspricht.
I. Verjährungsfrist
1
Der OGH hat allerdings bei der Beurteilung der Verjährung nach § 19 betont, dass § 1489 ABGB hier – im Gegensatz zu § 154, worin ausdrücklich auf § 1489 verwiesen wurde – nicht gelte. Vielmehr gelte – mangels einer besonderen Bestimmung im PatG – für die Verjährung nach § 19 der allgemeine, ...