PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 33 Allgemeines
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit des Patentamts und seiner Abteilungen | |
II. | Verweisungen auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des PatG |
I. Zuständigkeit des Patentamts und seiner Abteilungen
1
Anders als in Patentsachen, bei denen die Spruchkörper des PA insgesamt für die Angelegenheiten zuständig sind, die den in § 57 ausdrücklich eingeräumten Wirkungsbereich erfassen, ist das PA für alle im GMG angeführten Verfahren zuständig, sofern das GMG keine andere Zuständigkeitsverteilung vornimmt.
2
Die TA ist – wie auch in Patentsachen – für das Anmeldeverfahren und die Kenntnisnahme eines Verzichts zuständig. Da die Erstellung des Recherchenberichts nicht notwendigerweise während des Anmeldeverfahrens erfolgt, legt § 33 Abs 1 Z 1 GMG ferner die Zuständigkeit der TA für die Erstellung des Recherchenberichts ausdrücklich fest.
3
Die Kompetenzen der RA in Gebrauchsmustersachen entsprechen denen in Patentsachen.
4
Der NA kommen im Gebrauchsmusterverfahren dieselben Zuständigkeiten wie in Patentverfahren zu, sofern solche Verfahren für Gebrauchsmuster überhaupt vorgesehen sind.
II. Verweisungen auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des PatG
5
Die Regelung des Abs 3 verweist ausdrücklich auf die diesbezügliche...