PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 30 Abhängigerklärung
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Diese Bestimmung ermöglicht es dem Inhaber eines Gebrauchsmusters, die Abhängigkeit eines jüngeren Patents oder Gebrauchsmusters feststellen zu lassen. Die Regelung entspricht der des § 50, die eine analoge Abhängigkeit jüngerer Schutzrechte von älteren Patenten regelt. Aufgrund der beinahe wortgleichen Regelung wird auf die Ausführungen zu § 50 verwiesen.