PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 29 Aberkennung
1
Diese Bestimmung regelt den Aberkennungsanspruch, dh den Anspruch des wahren Berechtigten gegen den nicht berechtigten eingetragenen Inhaber bzw Anmelder eines Gebrauchsmusters.
2
In diesem Zusammenhang besteht im Vergleich zur Rechtslage bei Patenten der Unterschied, dass Gebrauchsmusteranmeldungen, die – wie Patentanmeldungen – Gegenstand eines Aberkennungsantrags sein können, nicht vor ihrer Registrierung veröffentlicht werden, sodass der Inhalt einer solchen Anmeldung für den ASt auch nicht im Wege der Akteneinsicht nach § 81 Abs 1 ermittelbar ist.