PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 27 Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung
Literatur: Lang, 10 Jahre Gebrauchsmusterrecht, ÖBl 2005/14, 60; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit, eine sofortige, von der Erstellung des Recherchenberichts unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters zu beantragen.
1
Wird ein derartiger Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung gestellt, begibt sich der Anmelder seines Rechts, die Anmeldung nach positivem Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung nach § 18 GMG vor der Registrierung und Veröffentlichung nach § 19 GMG zu ändern. Die Gebrauchsmusteranmeldung wird in diesem Fall, sofern die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (§ 15 Abs 4 PAG) sowie einer für den Beschleunigungsantrag erforderlichen Zusatzgebühr (§ 15 Abs 4 PAG) festgestellt wurde, unmittelbar registriert und idR ohne Recherchenbericht veröffentlicht.
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Die beschleunigte Registrierung hat für den Anmelder den Vorteil, dass die Registrierung kurzfristig, in der Regel innerhalb weniger Wochen nach dem Anmeldetag erfolgen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken gemäß § 18 Abs 2 GMG bestehen, sodass insbesondere die Klarheit, die Ei...