PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 26 Gebrauchsmusterurkunde
Literatur: Lang, Patente und Patentanmeldungen und Erfindungen als Kreditsicherungsmittel (1999); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
1
Die Registrierung eines Gebrauchsmusters wird vom PA durch Herausgabe einer Urkunde bestätigt, die eine Bestätigung der Registrierung sowie die Gebrauchsmusterschrift enthält.
2
Die Gebrauchsmusterurkunde dient lediglich zur Bestätigung der Registrierung. Weitere Wirkungen sind mit der Urkunde nicht verbunden, sie bildet insbesondere kein Wertpapier, dessen Inhaberschaft Auswirkungen auf die Inhaberschaft des Gebrauchsmusters hätte.