PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 24
Literatur: Stadler, Anmerkungen zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, ÖBl 2017, 260.
Übersicht der Kommentierung
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I. Registrierungsbeschluss
1
Entspricht die Gebrauchsmusteranmeldung den Anforderungen der Gesetzmäßigkeitsprüfung und bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, so erlässt die TA einen (anfechtbaren) Registrierungsbeschluss. Die in dem Beschluss genannten Angaben sind grundsätzlich – wie auch bei Patenten – rechtskräftig, dh fehlerhafte Angaben im Registrierungsbeschluss können nach Rechtskraft nicht mehr berichtigt werden. Im Wege der Berichtigung ist es jedoch möglich, fehlerhafte Registereintragungen, die vom Registrierungsbeschluss abweichen, nachträglich zu korrigieren.
2
Zu beachten ist, dass die vor dem registrierten Gebrauchsmuster aufgrund der davor geltenden Fassung des § 22 GMG ohne förmlichen Registrierungsbeschluss registriert wurden. Weiterhin wird ein Gebrauchsmuster im beschleunigten Verfahren (§ 27 Abs 2 GMG) ohne Registrierungsbeschluss registriert werden.
3
Bei Gebrauchsmustern, die nicht aufgrund eines Registrierungsbeschlusses registriert wurden, stellt die Registrie...