PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 21 Umwandlung
1
Mit dieser Bestimmung wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung mit identem Zeitrang umzuwandeln. Zur analogen Möglichkeit der Umwandlung einer Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung siehe § 92b.
2
Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung in eine Patentanmeldung ist ab dem Anmeldetag bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Recherchenberichts zulässig. Da diese Frist nur dann gewährt wird, wenn für die Gebrauchsmusteranmeldung keine beschleunigte Registrierung (§ 27 GMG) beantragt wurde, ist eine Umwandlung damit auch nur dann möglich, wenn keine beschleunigte Registrierung beantragt wurde. Die Veröffentlichung der aus dem Gebrauchsmuster umgewandelten Patentanmeldung unterliegt besonderen Veröffentlichungsvorschriften.
3
Um bei Gebrauchsmusteranmeldungen, für die die beschleunigte Registrierung beantragt oder bei denen die Frist zur Umwandlung versäumt wurde, eine Patentanmeldung mit gleichem Inhalt zu erreichen, kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Registrierung oder Zurückweisung eine Teilanmeldung ohne Antrag auf beschleunigte Re...