PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 20 Freiwillige Teilung
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Analog zur Möglichkeit der Einreichung von Teilanmeldungen zu Patenten (§ 92a) erlaubt § 20 GMG die Einreichung von Teilanmeldungen zu Gebrauchsmustern.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen sei auf die diesbezügliche – nahezu wortgleiche – patentrechtliche Bestimmung des § 92a verwiesen. An dieser Stelle werden lediglich die gebrauchsmusterrechtlichen Besonderheiten erwähnt.
I. Teilanmeldung und Umwandlung
1
Basierend auf Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmustern können als Teilanmeldungen lediglich Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht werden. Es ist nicht möglich, eine Patentanmeldung als Teilanmeldung einer Gebrauchsmusteranmeldung oder eines Gebrauchsmusters einzureichen – selbst wenn diese dieselbe Offenbarung aufweisen.
2
Eine Patentanmeldung, die dieselbe Offenbarung wie eine Gebrauchsmusteranmeldung aufweist, kann jedoch durch Einreichung einer Gebrauchsmusterteilanmeldung sowie eine anschließende Umwandlung (§ 21 GMG) erreicht werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Stamm-Gebrauchsmusteranmeldung zuerst in eine Patentanmeldung (§ 92b) umzuwandeln und...