PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 18 Gesetzmäßigkeitsprüfung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Struktur des Prüfungsverfahrens | |
II. | Prüfungsumfang | |
III. | Formalprüfung | |
IV. | Uneinheitlichkeit |
I. Struktur des Prüfungsverfahrens
1
Anders als das Patentanmeldeverfahren ist das Prüfungsverfahren für Gebrauchsmuster zweiteilig. In dem in § 18 GMG normierten ersten Verfahrensabschnitt hat die TA sicherzustellen, dass vor der Erstellung einer Recherche sämtliche Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
2
In dem in § 19 GMG festgeschriebenen zweiten Verfahrensabschnitt wird eine Recherche durchgeführt und dem Anmelder die Gelegenheit zu Änderungen eingeräumt. Im beschleunigten Verfahren entfällt der zweite Verfahrensabschnitt, die Recherche findet erst nach erfolgter Registrierung statt.
II. Prüfungsumfang
3
Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung sind sämtliche Voraussetzungen zu prüfen, die auch bei Patentanmeldungen zu prüfen sind, wobei jedoch keine Prüfung auf das Vorliegen der gewerblichen Anwendbarkeit, der Neuheit und des erfinderischen Schritts erfolgt. Diese Maßnahme soll der Verfahrensvereinfachung und ‑beschleunigung dienen, bildet jedoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da gerade die wesentlichen Schutzvoraussetzungen nicht geprüft werden.
Wie auch eine Patentanmeldung wird eine Gebrauchsmusteranmeldung einer Formalprüfung unterzogen, in der zunächst festzustellen ist, ob den Anmeldung überhaupt ein Anmeldetag zuerkannt werden kann.