PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 15a Abzweigung
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann aus einer nationalen, internationalen oder europäischen Patentanmeldung abgezweigt werden. Die Wirkung dieser Abzweigung ist, dass der Gebrauchsmusteranmeldung derselbe Zeitrang wie der nationalen, internationalen oder europäischen Patentanmeldung zukommt, sofern und soweit sich der Inhalt des Gebrauchsmusters aus der Stammanmeldung ergibt.
I. Abzweigungsfrist
1
Eine Gebrauchsmusteranmeldung, die als Abzweigung einer Patentanmeldung erklärt werden kann, kann jederzeit während der Anhängigkeit einer für Österreich gültigen Patentanmeldung (nationale Patentanmeldung, europäische Patentanmeldung oder internationale Patentanmeldung) eingereicht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingung zählt der Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung, nicht jedoch der Tag der Einreichung der Abzweigungserklärung.
2
Eine Gebrauchsmusteranmeldung, für die eine Abzweigungserklärung wirksam eingereicht werden kann, kann auch noch während eines gegen das daraus hervorgegangene Patent gerichteten Einspruchsverfahrens eingereicht werden. W...