PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 14
1
Diese Bestimmung enthält die wesentlichen Formvorschriften für eine Gebrauchsmusteranmeldung und übernimmt nahezu wörtlich die diesbezüglichen Bestimmungen des PatG.
2
Abs 1 entspricht § 89 Abs 1 und legt die einzelnen notwendigen Bestandteile einer Gebrauchsmusteranmeldung fest.
3
Abs 2 entspricht § 91 Abs 1 und normiert das Anmeldungserfordernis der Klarheit und Stützung durch die Beschreibung.
4
Abs 3 entspricht § 91 Abs 2 und regelt den rein informativen Charakter der Zusammenfassung.
5
Abs 4 S 1 und 2 entsprechen dem § 89 Abs 2 und legen die zweifache Einreichung und die erlaubten Sprachen der Anmeldung fest.
6
Die übrigen Sätze des Abs 4 entsprechen grundsätzlich dem § 91a. Während aber der Anmelder im Patentverfahren „unter Beifügung der Recherchenergebnisse“ zur Vorlage einer Übersetzung aufgefordert wird, handelt es sich bei der Vorlage einer deutschen Übersetzung im Gebrauchsmusterverfahren um eine Mangelbehebung, die im Rahmen der Formalprüfung des § 18 GMG vorzunehmen ist, bevor eine Recherche erstellt werden kann.