PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 13 Anmeldung
1
Diese Bestimmung übernimmt nahezu wörtlich Regelungen des PatG, sodass an dieser Stelle auf die diesbezüglichen patentrechtlichen Bestimmungen in § 87 und § 88 verwiesen werden kann.
2
Abs 1 entspricht § 87 und regelt die Form der Einreichung sowie die notwendigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags.
3
Abs 2 entspricht § 87a Abs 1 betreffend die Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung anhand der Offenbarung der Anmeldungsunterlagen. Zu beachten ist, dass eine § 87a Abs 2 äquivalente Regelung nicht ins GMG übernommen wurde, da ein Gebrauchsmusterschutz für biologisches Material schon grundsätzlich ausgeschlossen ist.
4
Abs 3 enthält wortgleich die Regelung des § 88 betreffend die Einheitlichkeit der Erfindung.