PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 12 Erlöschen
1
Die Erlöschensgründe des Gebrauchsmusters entsprechen mit Ausnahme der Höchstdauer (Z 1) und der Gesetzmäßigkeitsprüfung bei teilweisem Verzicht (Abs 2 S 2) den Erlöschensgründen eines Patents, womit auf die entsprechenden Kommentierungen zu § 46 verwiesen wird.
2
Die Höchstdauer endet bei einem Gebrauchsmuster zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist, womit es am darauffolgenden Tag erlischt.
3
Abs 2 eröffnet dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, wie auch bei einem Patent, teilweise auf das Gebrauchsmuster zu verzichten, womit es in eingeschränktem Umfang seine Wirkung behält. Die Form, in der der Verzicht zu erklären ist, entspricht auch der für Patente gültigen Form, dh der Teilverzicht kann sowohl als ausdrücklicher Verzicht auf einzelne Patentansprüche als auch durch Vorlage eines eingeschränkten Schutzumfangs erklärt werden. Im Gegensatz zum Teilverzicht bei einem Patent erfolgt bei einem Gebrauchsmuster aber keine Prüfung durch die TA, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, also insbesondere dahingehend, ob der verbleibende Gegenstand neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht, ...