PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Pfandrecht
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Diese Bestimmung regelt analog zum § 34 die Möglichkeit, an Gebrauchsmustern Pfandrechte zu begründen. Damit § 11 GMG keine andere Regelung bezweckt als § 34, ist auf die diesbezügliche Kommentierung zu verweisen. Die Eintragung des Pfandrechts in das Gebrauchsmusterregister richtet sich nach § 32 GMG, wobei diesbezüglich auf die Kommentierung der analogen patentrechtlichen Vorschrift des § 43 verwiesen wird.