PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 10 Übertragung
1
Die Bestimmung des § 10 GMG deckt sich größtenteils mit jener des § 33. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im GMG keine Entsprechung zu § 33 Abs 3 verankert ist, nach der bei einer Übertragung des Rechts auf eine Anmeldung das Schutzrecht dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt wird. Durch die explizite Nichtberücksichtigung von § 33 Abs 3 kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Gebrauchsmuster stets nur dem ersten Anmelder erteilt wird; nach der Erteilung besteht freilich die Möglichkeit, den Registerstand anzupassen.
2
Ansonsten kann zu der Bestimmung vollinhaltlich auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen werden.