PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 9 Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
Literatur: Gamerith, Sind die Rechtsgemeinschaften an Immaterialgüterrechten Gesamthandgemeinschaften? ÖBl 1996, 63; Gassauer-Fleissner, Die Rechte mehrerer Berechtigter an Immaterialgüterrechten, ÖBl 2009, 148.
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Die Bestimmung des § 9 GMG deckt sich größtenteils mit jener des § 27. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass im GMG keine Entsprechung zu § 27 Abs 1 verankert ist; nach der ein von mehreren Personen als Teilhaber angemeldetes Patent ohne Bestimmung der Anteile erteilt wird. Die hL sieht darin eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und verneint eine Analogie. Mit der hL ist daher davon auszugehen, dass ein Gebrauchsmuster mit Bestimmung der Anteile erteilt werden kann. Dies bedeutet mE jedoch nicht, dass im Fall einer Mehrheit von Erfindern deren ideelle Anteile bei der Anmeldung zwingend anzugeben sind; die konkrete Verteilung der Anteile kann bis zu einer etwaigen Übertragung der Rechte offenbleiben.
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Ansonsten kann zu der Bestimmung vollinhaltlich auf die Kommentierung zu § 27 verwiesen werden.