PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 5 Vorbenützerrecht
1
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 23, sodass an hier auf die diesbezügliche Kommentierung verwiesen wird.
Abs 1 regelt in Analogie zu § 23 Abs 1 die Voraussetzungen für das Entstehen des Vorbenützerrechts.
2
Abs 2 regelt analog zu § 23 Abs 2 das Recht der Weiterbenutzung, wobei trotz der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe „Betrieb“ und „Unternehmen“ keine unterschiedliche Bedeutung intendiert ist.
3
Abs 3 regelt wortident mit § 23 Abs 3 die Voraussetzungen für die Übertragung des Vorbenützerrechts im Rahmen der Unternehmensrechtsnachfolge.
4
Abs 4 S 1 regelt das Recht des Vorbenützers auf schriftliche Anerkennung seines Rechts in Analogie zu § 23 Abs 4 S 1.
5
Abs 4 S 2 regelt die Möglichkeit der registerlichen Eintragung des Vorbenützerrechts in Analogie zu § 23 Abs 4 S 3.
6
Abs 5 regelt das streitige Feststellungsverfahren in Analogie zu § 23 Abs 4 S 2.