PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 2 Ausnahmen
Literatur: Weinzinger‚ Das österreichische Gebrauchsmustergesetz, GRURInt 1995, 745–752.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Öffentliche Ordnung und gute Sitten (Alge/Brunner) | |
II. | Medizinische Verfahren (Pföstl) | |
III. | Pflanzen und Tiere (Alge/Brunner) |
Vorspann
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 2 und betrifft mehrere Klassen von Erfindungen, die aufgrund spezifischer rechtspolitischer Entscheidungen des Gesetzgebers von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Dies sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt, Erfindungen betreffend medizinische Verfahren, deren Verwendung den Ärzten vorbehalten bleiben soll und Erfindungen betreffend Pflanzen, Tiere und Züchtungsverfahren.
I. Öffentliche Ordnung und gute Sitten (Alge/Brunner)
1
Die Ausnahme der Z 1 GMG entspricht beinahe wortgleich der der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1, sodass auf die diesbezügliche Kommentierung zu verweisen ist. Eine konkrete Anführung der Sondertatbestände des § 2 Abs 1 Z 1 findet sich in dieser Bestimmung nicht.
II. Medizinische Verfahren (Pföstl)
2
Gemäß Z 2 können mit einem österreichischen Gebrauchsmuster Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen B...