PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 1 Gegenstand
Materialien: Österreichisches Patentamt, Richtlinien für die Prüfung von Gebrauchsmusteranmeldungen.
Literatur: Beetz, Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl 2007/34, 148; Burgstaller, Schutz der Programmlogik nach Gebrauchsmusterrecht in Österreich und die Entwicklung in der EU, MR 4/2000; Sonntag, Die Technizität von Programmlogiken im Gebrauchsmusterschutz, jusIT 2014/58; Weinzinger, Patentierung von Computer-Software, ecolex 1996; Weiser, Gebrauchsmusterschutz für Programmlogiken, ecolex 2014; siehe Literatur zu § 1 PatG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Schutzfähigkeit
1
Inhaltlich entspricht § 1 Abs 1 GMG im Wesentlichen dem § 1 Abs 1. Damit ein Gebrauchsmuster für eine Erfindung erteilt werden kann, muss die betreffende, in den Patentansprüchen verkörperte Erfindung die folgenden materiellen Voraussetzungen erfüllen:
Technizität,
Neuheit,
erfinderischer Schritt,
gewerbliche Anwendbarkeit,
Es darf keine der Ausnahmen des § 2 GMG vorliegen.
2
Zudem ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs 1 auch erforderlich, dass ein Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters vorliegt. Dabei handelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründung eines...