PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 27 Vollziehung
1
Die Vollzugsklausel regelt die gemeinsame Zuständigkeit des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zur Vollziehung des PatV-EG. Nach dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl I 2017/164 sind der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw die Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres für die Vollziehung zuständig.
2
Die Vollzugsklausel wurde seit der Erlassung des PatV-EG nicht novelliert. Die (Mit-)Zuständigkeit des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie entspricht der zum Zeitpunkt der Erlassung geltenden Vollzugskompetenz des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im PatG.
3
Durch die Patentrechtsnovelle 2004 wurde die Zuständigkeit des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im PatG auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen. Insofern erschiene eine Anpassung des PatV-EG konsequent.