PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 26 Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(7) Die § 5 und 6 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 gelten für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.
[idF BGBl I 2009/126]
Übersicht der Kommentierung
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I. Außerkrafttreten des EPÜ und des PCT
1
Die Regelung des Abs 1, die als Verfassungsbestimmung erlassen wurde, legt fest, dass das PatV-EG für Anmeldungen nach dem EPÜ bzw nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des EPÜ bzw des PCT außer Kraft tritt.
2
Das EPÜ kann für Österreich außer Kraft treten, wenn Österreich diesen Vertrag kündigt oder wenn die Österreich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Neufassung des EPÜ ratifiziert. Im Falle der Kündigung tritt das EPÜ ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft. Im Fall der Nicht-Ratifikation einer Neufassung des EP...