PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17
Literatur: Marzi/Piplits in Knauser/Marzi/Temmel, Handbuch Wirtschaftsverträge (5. Lfg 2016); Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 (2018); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorspann
§ 17 ist eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers. Der Gesetzgeber will damit den Dienstnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Dienstvertrags vor unüberlegten, voreiligen oder aus Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen veranlassten Zugeständnissen (Drucktheorie) mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren.
I. Zwingender Charakter der Regelungen
1
§ 17 ordnet die relativ zwingende Wirkung der § 6 bis 16 zugunsten des Dienstnehmers an. Die Regelungen des PatG sind insofern einseitig zwingend, als dass sie durch eine vertragliche Vereinbarung nur zugunsten des Dienstnehmers abgeändert werden können. Beispielsweise ist der Vergütungsanspruch des Dienstnehmers unabdingbar und kann durch ...