PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 24 Ergänzende Anwendung des PatG
1
Das PatV-EG regelt punktuell in einzelnen Bestimmungen die nationale Umsetzung des EPÜ und des PCT in Österreich. Hierdurch ist gerade nicht bezweckt, alle möglichen Aspekte europäischer Patentanmeldungen und Patente sowie internationaler Patentanmeldungen zu erfassen, zumal eine separate, vollständig eigenständige Regelung für diese Schutzrechte nicht intendiert war. Das PatV-EG verweist somit subsidiär auf alle Bestimmungen des PatG und bestimmt lediglich einzelne Abweichungen hiervon.
2
Da das PatV-EG keine konkrete Regelung hinsichtlich der innerstaatlichen Zuständigkeit für die streitige Feststellung der Erfinderschaft für eine europäische Patentanmeldung festlegt, hat der OGH, gestützt auf die Generalverweisung des § 24 PatV-EG, unter analoger Anwendung der patentrechtlichen Bestimmungen die NA – und nicht die Zivilgerichte – als zuständig angesehen.