PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 23 Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit | ||
A. | Technische Abteilung | ||
B. | Rechtsabteilung | ||
C. | Nichtigkeitsabteilung | ||
II. | Formalprüfer | ||
III. | Rechtsmittel und Ausschließungsgründe (Abs 3, 4) |
I. Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeit für Erledigungen für europäische Patentanmeldungen und Patente sowie für internationale Patentanmeldungen richtet sich subsidiär nach der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung für nationale Patente.
A. Technische Abteilung
2
Für die Durchführung des gesamten internationalen Anmeldeverfahrens – soweit das PA im internationalen Anmeldeverfahren als Anmeldeamt, internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird – ist die TA zuständig.
3
Sofern das PA im Rahmen des europäischen Anmeldeverfahrens einzelne Verfahrenshandlungen vornimmt, ist hierfür die TA zuständig. Dies betrifft insbesondere die Weiterleitung der beim PA eingereichten europäischen Patentanmeldung, die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Kenntnisnahme und Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen oder internationalen Patentanmeldung sowie die Behandlung von Umwandlungsanträgen.
4
Die Zustän...