PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zugänglichmachung internationaler Anmeldungen (Stadler) | ||
A. | Blatt des Internationalen Büros | ||
B. | Veröffentlichungen der internationalen Anmeldungen | ||
C. | Verzeichnisse für internationale Anmeldungen | ||
II. | Vorläufige Wirkungen der internationalen Anmeldung (Strobl) |
I. Zugänglichmachung internationaler Anmeldungen (Stadler)
A. Blatt des Internationalen Büros
1
Internationale Patentanmeldungen werden vom internationalen Büro der WIPO in einem dafür vorgesehenen Blatt veröffentlicht, um eine ausreichende Information der Öffentlichkeit sicherzustellen. Das Blatt enthält insbesondere die bibliographischen Daten, eine Zusammenfassung sowie eine Zeichnung aller veröffentlichten internationalen Anmeldungen. Die Form des Blatts ist durch die Verwaltungsvorschriften geregelt. Das PA hat aufgrund der Bestimmung des Abs 1 den Inhalt des Blatts für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Da das Blatt ohnehin elektronisch veröffentlicht wird, ist die Bestimmung nur von geringer Bedeutung.
B. Veröffentlichungen der internationalen Anmeldungen
2
Die WIPO gibt auch Veröffentlichungsschriften heraus...