PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 18 Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Materialien: Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – PCT;
Agreement between the Federal Minister of Transport, Innovation and Technology of the Republic of Austria and the International Bureau of the World Intellectual Property Organization in relation to the functioning of the Austrian Patent Office as an International Searching Authority and International Preliminary Examining Authority under the Patent Cooperation Treaty (as in force from January 1, 2018).
Literatur: Köllner, PCT-Handbuch10 (2016); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | PA als internationale Recherchenbehörde | |
III. | PA als die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde |
I. Allgemeines
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Aufgrund des Abs II ZentProt ist für die Durchführung der internationalen Recherche und internationalen vorläufigen Prüfung für internationale Anmeldungen, die beim PA als Anmeldeamt eingereicht werden, das EPA zuständig. Durch diese Bestimmung ist es dem PA aber nicht verwehrt, internationale Recherchen und in...