PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14a Rechtshilfeersuchen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zuständigkeit | ||
II. | Voraussetzungen für die Einvernahme im Rechtshilfeweg | ||
III. | Verfahren | ||
IV. | Gebühren | ||
A. | Nationale Regelung | ||
B. | Kostenvorschuss |
I. Zuständigkeit
1
Das PA ist verpflichtet, Rechtshilfeersuchen des EPA entgegenzunehmen. Dabei kann es sich beispielsweise um Fälle einer Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen, handeln. Innerhalb des PA ist das jeweilige rechtskundige Mitglied zur Durchführung des Rechtshilfeverfahrens zuständig, das der für das betreffende technische Gebiet zuständigen TA zugewiesen ist. Das rechtskundige Mitglied hat das zuständige fachtechnische Mitglied beizuziehen.
II. Voraussetzungen für die Einvernahme im Rechtshilfeweg
2
Die Notwendigkeit, einen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen durch das nationale Gericht vernehmen zu lassen, kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Diese sind insbesondere:
Eine Vernehmung ist mit hohen Kosten verbunden oder aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.
Eine geladene Person wurde bereits vom EPA vernommen, das EPA hält eine Einvernahme unter Eid für zweckmäßig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das EPA...