PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 12 Verletzungsklagen
Materialien: ErlRV 870 BlgNR 24. GP.
1
§ 156 regelt die Entscheidung über Vorfragen im Verletzungsverfahren. Hält das Gericht eine Nichtigkeit des Patents für wahrscheinlich, hat es das Verfahren (zwingend) zu unterbrechen. Die beklagte Partei hat dann binnen eines Monats nachzuweisen, dass sie beim PA einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitparteien bereits anhängig ist oder dass sie sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenientin angeschlossen hat. Es genügt auch, wenn Einspruch gegen das Patent erhoben wurde.
2
§ 12 stellt klar, dass es in gleicher Weise für eine Unterbrechung des Verletzungsverfahrens ausreicht, dass die beklagte Partei gegen das europäische Patent Einspruch beim EPA eingelegt hat oder sonst Partei eines zwischen den Streitteilen anhängigen Einspruchsverfahrens gem Art 99 ff EPÜ ist. Ein Nichtigkeitsantrag gegen das europäische Patent vor dem PA ist dann nicht mehr notwendig.
3
Ein Einspruchsverfahren vor dem EPA erzielt für das Verletzungsverfahren die gleiche Bindungswirkung wie ein Verfahren vor dem PA: Wird das europäische Patent vom EPA widerrufen, so wirkt dies allgemein rechtsgest...