PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 16
Literatur: Karner, Der Dienstnehmer als Erfinder, ecolex 2000, 700; Marzi/Piplits in Knauser/Marzi/Temmel, Handbuch Wirtschaftsverträge (5.11 Lfg 2016); Mayr, Der Eigentumserwerb an Diensterfindungen und sachenrechtliche bzw schuldrechtliche Konsequenzen des Erwerbs vom Nichtberechtigten, ÖJZ 1997, 691; Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 (2018); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmer können sich durch die Auflösung des Dienstverhältnisses der Rechte des anderen Vertragspartners entledigen. Maßgeblich ist nicht die Dauer eines Dienstverhältnisses, sondern lediglich dessen Existenz zum Zeitpunkt der Diensterfindung.
I. Fortwirkung
1
Zu den Rechten des Dienstnehmers, die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört jedenfalls der Vergütungsanspruch. Aus diesem Grund ist der Dienstgeber auch weiterhin zur Rechnungslegungspflicht verpflichtet, was zumeist zu einem Interessenkonflikt führt.
2
Eine besondere Fallkonstellation ergibt sich, wenn eine Diensterfindung während eines aufre...