PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 11 Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens
Übersicht der Kommentierung
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I. | Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens | |
II. | Fortsetzung und Einstellung | |
III. | Teilweise Unterbrechung und Einstellung | |
IV. | Zusammenfassung |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt analog zu § 115 die Unterbrechung eines Nichtigkeitsverfahrens, wenn gegen ein europäisches Patent Einspruch beim EPA eingelegt wurde, sowie die Auswirkungen einer Entscheidung des EPA auf ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren vor dem PA. Ziel der Bestimmung ist es, widersprechende Entscheidungen des EPA und des PA möglichst zu vermeiden.
I. Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens
1
Ein vor dem PA anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents ist von Amts wegen zu unterbrechen, sofern für dieses europäische Patent ein Einspruchsverfahren vor dem EPA anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Eine Voraussetzung für die Unterbrechung ist jedoch, dass der Einspruch vor dem EPA sowie das Nichtigkeitsverfahren dieselbe Sache betreffen. Die Wendung „dieselbe Sache“ ist dabei so zu verstehen, dass der Streitgegenstand des nationalen Nichtigkeitsverfahrens und des europäischen Einspruchsverfahrens identisch ist.
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Ohne Relevanz fü...