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Verspäteter Rekurs im Bestellungsverfahren
iFamZ 162/08
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar laut § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren, nach § 127 letzter Satz AußStrG nicht jedoch bei Rekursen „im Bestellungsverfahren“ (entsprechend der Überschrift der genannten Bestimmung), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört.