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iFamZ 6, November 2008, Seite 312

Keine Obsorge beider Elternteile gegen den Willen eines Teils

iFamZ 156/08

§ 177a ABGB

Nach § 177a Abs 2 ABGB hat das Gericht, wenn beide Eltern gem § 177 ABGB nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut sind und ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge beantragt, außer im Fall einer gütlichen Einigung nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.S. 313 Nach § 177b ABGB sind diese Bestimmungen auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils. Der in Deutschland inhaftierte Vater hat hier zwar nur eine vorübergehende Trennung behauptet. Er hat aber schon in seiner ersten Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom selbst eingeräumt, dass eine Scheidung unumgänglich sein werde. Dass ein Ende seiner Inhaftierung absehbar sei und die Eltern dann nicht mehr getrennt leben würden, hat der Vater nicht einmal behauptet. Es ist demnach, wie dies die Vorinstanzen zu Recht getan haben, davon auszugehen, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Zufolge des Antrags der Mutter war nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen vo...

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