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Keine Quotenkompensation im Verfahren außer Streitsachen
iFamZ 158/08
LG Steyr , 1 R 86/08b
Die Rekurswerberin verkennt die Kostenersatzbestimmung des AußStrG völlig und vermeint offenbar, dass diese mit den Kostenersatzbestimmungen der ZPO ident ist. Wäre dies der Fall, hätte ein Verweis auf diese Bestimmungen bei Neufassung des AußStrG genügt. Nach hA sind die Kosten bei teilweisem Erfolg des Antragstellers auf der Basis des Ersiegten, ohne dass Erfolg und Misserfolg kompensiert werden, bestimmt. Nur wenn ein Teil des Verfahrens durch das letztlich erfolglose Mehrbegehren veranlasst worden wäre, wäre dies iSd Billigkeit abzuziehen (Pfutschig/Kloiber [sic!], AußStrG, § 78 Rz 16 ff; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 78 Rz 4). Im Übrigen stünde der Antragsgegnerin nicht einmal nach den Kostenersatzregelungen der ZPO ein Kostenersatz zu. Der Rekurswerberin einen Kostenersatzanspruch zuzuerkennen, weil sie anwaltlich vertreten war, der Antragsteller hingegen nicht, wäre im höchsten Maße unbillig und widerspräche den Intentionen des § 78 AußStrG.
Anmerkung
Der Entscheidung ist inhaltlich zuzustimmen. Da mir Barbara Kloiber glaubhaft versichert hat, kein Konkurrenzwerk mit einem Herrn Pfutschig herausgegeben zu haben, dürfte die entsprechende Passage unter dem Motto „Cityren ist Klicksache“ zu verbuchen ...