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Bemessung des Ausstattungsanspruchs bei hohen Vermögenswerten des Dotationspflichtigen
iFamZ 168/08
Was die Ermittlung der Höhe der Heiratsausstattung betrifft, so gibt es hier keine starren Regeln; es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich ( ua, RIS-Justiz RS0022303). Nach Deixler-Hübner, Rechtsnatur und Höhe des Ausstattungsanspruchs gem §§ 1220 ff ABGB, iFamZ 2008, 301 (301 ff), besteht – abgesehen von den Prozentsätzen des Jahresnettoeinkommens – kein „richterrechtliches System“, nach dem im konkreten Fall – vor allem bei hohen Vermögenswerten – vorgegangen werde, sodass die Festsetzung der Ausstattungshöhe kaum nachvollziehbar und somit nicht prognostizierbar sei. Mangels eines konkreten Lösungsansatzes in der Rsp scheine folgende Auffassung sachgerecht: Besitze der Dotationspflichtige beträchtliche Vermögenswerte, so sei es gesellschaftlich üblich, das Kind anlässlich der Eheschließung so auszustatten, dass sich dieses – gemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern – eine entsprechende, eigene Wohnmöglichkeit schaffen könne, wobei es die eigenen Kräfte einzusetzen und gegebenenfalls auch anzuspannen habe. Empfänge, die das Kind über den laufenden Unterhalt hinaus bereits erhalten habe – etwa wertvolle G...