Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2008, Seite 295

Auf dem Weg zum „Anwalt des Kindes“

Der österreichische Kinderbeistand im Vergleich mit funktional entsprechenden Institutionen des schweizerischen und deutschen Rechts

Martin Menne

In einem Modellprojekt wurde in Österreich an einer Reihe von Bezirksgerichten Kindern in Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten ein eigener Vertreter, der Kinderbeistand, zur Seite gestellt, der die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren wahrnehmen soll. Dieses Modellprojekt wird im folgenden Beitrag der Institution des „Anwalt des Kindes“gegenübergestellt, so wie sie in der Schweiz und in Deutschland schon seit Längerem fester Bestandteil der familienrechtlichen Praxis ist.

I. Einleitung

Österreich, die Schweiz und Deutschland sind Unterzeichnerstaaten der UN-Kinderrechtskonvention vom . In diesem Übk sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern; seine Meinung ist angemessen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (Art 12 Abs 1 UN-Kinderrechtskonvention). Weiter verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften Gelegenheit zu geben, in allen es berührenden Gerichtsverfahren e...

Daten werden geladen...