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Neubemessung des Unterhalts ohne Rücksicht auf „Vergleichsrelationen“ bei Betreuungswechsel hinsichtlich eines zweiten Kindes
iFamZ 147/08
Im Scheidungsvergleich haben die Eltern vereinbart, dass der Vater für die im Haushalt der Mutter verbleibenden zwei Töchter monatlichen Geldunterhalt in Höhe von 300 Euro bzw 200 Euro zu leisten hat. Nunmehr wird eine der beiden Töchter allein vom Vater betreut. Das Rekursgericht gab dem Antrag der zweiten, in der Betreuung der Mutter verbliebenen Tochter auf Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhalts von 200 Euro auf 430 Euro statt.
Der OGH pflichtete dem Vater zwar bei, dass bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge idR so zu bemessen sind, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe erhalten bleibt. Allerdings hängt die Beurteilung der Frage, ob bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse diese Relation beibehalten werden soll oder ob die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. Da die Vertragsauslegung des Rekursgerichts, wonach die Relationen nur so lange gelten sollten, als der Vater alleine geldunterhaltspflichtig sei, von den Vergleichsparteien aber nicht beabsichtigt ...