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iFamZ 6, November 2008, Seite 326

Subsidiarität der Sachwalterbestellung

iFamZ 163/08

§ 268 Abs 2 ABGB

Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen (). Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind ().

Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, beispielsweise durch Vollmachtserteilung oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung ( ua, RIS-Justiz RS0048997).

Die Hilfe durch einen Vertreter ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist, also noch über ein bestimmtes Maß an Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit verfügt ( ua, RIS-Justiz RS0049004).

(...) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hätte der Betroffene ausschließlich im Zusammenhang mit der Erlangung und Auszahlung der Sozialhilfe mit einem Amt in Kontakt zu treten, allenfalls auch mit dem Ar...

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