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Trotz eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten außergerichtlichen Vergleichs ist Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren geltend zu machen
iFamZ 149/08
Die vier volljährigen Kinder streben die Schaffung eines Exekutionstitels über ihre Unterhaltsansprüche gegen den Vater an, wie sie vor Jahren in einem außergerichtlichen, wenn auch pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvergleich festgelegt wurden. Über diese Unterhaltsansprüche ist im Hinblick auf § 114 JN im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dass sich die Antragsteller dabei (auch) auf den außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen; diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben.
Macht der Revisionsrekurswerber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz geltend, obliegt es ihm, in seinem Rechtsmittel an den OGH darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet bzw welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren e...