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Verweigerung des Besuchsrechts kann dem Kindeswohl abträglich sein und zum Verlust der Obsorge führen
iFamZ 151/08
1Ob 40/08a
Beide Eltern beantragten jeweils die Alleinobsorge für die beiden unter zehnjährigen Kinder (Lukas und Mathias). Die Kinder waren mit der Mutter aus der Ehewohnung (einem Haus mit Garten) in die in einer anderen Ortschaft gelegene Wohnung des nunmehrigen Lebensgefährten der Mutter gezogen. Aufgrund der Weigerung der Mutter konnten die Besuchskontakte zum Vater nur mehr im Rahmen des „Besuchscafés“ abgewickelt werden.
Nach der am erfolgten Scheidung der Eltern verblieben die Kinder (in der Obsorge) der Mutter. Nach einer von den Eltern getroffenen Vereinbarung konnte der Vater die Kinder tageweise mit sich nehmen. Gegen eine Übernachtung beim Vater sprach sich die Mutter weiterhin aus. Beide Eltern sind im Rahmen der Norm zur Ausübung der Obsorge befähigt. Bei der Mutter liegen jedoch schwere Defizite im Bereich der Wahrnehmung und der angemessenen Reaktion auf kindliche Signale vor. Dies äußert sich beispielweiseS. 311 beim Unterbinden der Besuchskontakte zum Vater. Der Vater weist eine deutlich höhere „Bindungstoleranz“ auf. Er wirkt engagierter und einfühlsamer im Umgang mit den Ängsten und Empfindungen der Kinder. Beide Kinder fühlen sich weiterhin ...