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iFamZ 6, November 2008, Seite 311

Vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 ABGB gegen die Mutter bei gemeinsamer Obsorge der Eltern

iFamZ 152/08

§§ 145, 215 ABGB

Der mitobsorgeberechtigte Vater kann bei einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) nach § 215 ABGB gegen die Mutter keine Feststellung der Alleinobsorge nach § 145 Abs 1 ABGB begehren.

Der JWT hatte „wegen sonstiger Gefährdung“ dem Verbleib der mj Cara beim Vater nach dem Besuchswochenende zugestimmt und den Antrag gestellt, gemäß § 215 ABGB der Mutter die Obsorge im erforderlichen Teilbereich zu entziehen und dem Vater zu übertragen. Dass der JWT nach § 215 3. Satz ABGB im Umfang seiner gesetzlichen Maßnahme mit der Obsorge für das Kind betraut ist, bedeutet nicht notwendig, dass damit auch der Entzug der Obsorge (und zwar allein der Mutter!) verbunden wäre. So wird in der Lehre auch vertreten, dass mit der vorläufigen Obsorge des JWT die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt wird (Stabentheiner in Rummel, ABGB3, 1. ErgBd, § 215; Hopf in KBB2, § 215 Rz 2).

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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